Satzung

 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Winhöring e.V.“.

     Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Winhöring

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck des Vereins

1.    Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die Pflege und die Förderung der Blasmusik.

2.    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

2.a            die Veranstaltung von Konzerten.

2.b            die Durchführung von Übungsabenden und Probestunden.

2.c            die Mitwirkung bei kirchlichen Veranstaltungen.

2.d            die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art.

2.e             die Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins durch Ausbildung jugendlicher Musiker

 

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Der Verein ist Mitglied im Musikbezirk Inn-Salzach e.V.. 

5.   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig

 

§ 3      Mitglieder des Vereins

1.    Der Verein besteht aus 

aa) aktiven Mitgliedern

ab) passiven Mitgliedern

ac) Ehrenmitgliedern 

2.    Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem  Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet
 

§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

1.         mit dem Tod des Mitgliedes.

2.         durch freiwilligen Austritt.

3.         durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

1.          trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung im Rückstand ist oder

2.          die Vereinsinteressen gröblich verletzt. 

Der Beschluss des Ausschlusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  

§ 5      Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6      Instrumente und Musikalien

Die Instrumente und Musikalien, die von der Kapelle zum Gebrauch gelangen, sind Eigentum der Kapelle.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus der Kapelle sind die im Eigentum der Kapelle befindlichen Gegenstände an die Kapelle zurückzugeben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein Instrument und Musikalien in tadellosem Zustand zu erhalten und für alle Beschädigungen daran aufzukommen, es sei denn, dass solche während der Ausübung des Dienstes ohne eigenes Verschulden entstehen.
 

§ 7     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

1.        der Vorstand

2.        der Ausschuss

3.        die Mitgliederversammlung
 

§ 8      Vorstand

1.    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen. 

2.    Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

3.  Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.

 

§ 9      Ausschuss

1.    Der Ausschuss besteht aus 

                       a)        dem 1. Vorsitzenden

                       b)        dem 2. Vorsitzenden

                       c)        dem Kassier

                       d)        dem Schriftführer

                       e)        dem Dirigenten

                       f)         dem Jugendvertreter

                       g)        4 Beisitzer, von denen 2 aktive und 2 passive Mitglieder sein sollten.

 

2.    Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
      unterstützen.

      Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen     Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu. 

3. Der Ausschuss bestimmt den Dirigenten. 

4.  Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Ausschuss-

      Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb 4 Wochen entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt
      selbst den Ausschuss einzuberufen. 

5.   Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der erste    noch der zweite Vorsitzende anwesend ist, bestimmen die anwesenden
      Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter. 

6.   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
      Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.         
      Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

7.   Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind. 

 

§ 10    Wahl und Amtsdauer

1.    Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zu den Neuwahlen im Amt. Der Dirigent wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Ausschuss bestellt. 

2.    Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei – aber nicht mehr – Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

3.    Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Wahl des Ausschusses  

 

§ 11   Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten

Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheit vor allem zuständig für 

a)    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes und –abschlusses des Kassiers, des Jahresberichts der übrigen                  Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer. 

b)    die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.

c)    die Wahl und die evtl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer. 

d)  Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 

2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeiger zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presse-veröffentlichung.

3.       Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekannt gegeben werden. Wir hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekannt gegeben worden wären. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder –neufassung genügt der allgemeine Hinweis „Satzungsänderung“ ohne nähere Einzelheiten.

4.       Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen. 

5.       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Bestimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Ausschuss. 

6.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

        Hat bei Wahlen mit mehr als 2 Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmgleichheit, so entscheidet das Los. 

7.    Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder ab 14 Jahren   einschließlich der Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigungen und   briefliche Stimmabgaben sind nicht zulässig

8.        Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind. 

9.       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er die für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn dies schriftlich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt 2 Wochen nur 3 Tage. 

 

§ 12    Kassenprüfer

1.    Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der         Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3   dieser Satzung entsprechend. 

2.    Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder, falls ein Prüfer verhindert oder nur      ein Prüfer vorhanden ist, einzeln die Kassen und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den   alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 13    Auflösung

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. 

2.         Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.         Bei der Aufhebung bzw. Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Winhöring, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen am 18.01.2010.

Die Satzung hier als PDF-Download